Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. Landesgruppe Niedersachsen
Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. Landesgruppe Niedersachsen 

Satzung

 

Neufassung lt. Beschluß der Bundesdelegiertenversammlung vom 11./12. Oktober 2003
Sitz des Verein ist Stuttgart Bundesgeschäftsstelle: Raitelsbergstraße 49, 70188 Stuttgart

Bankkonten:
Postscheckkonto Stuttgart (BLZ 600 100 700) Konto 131 73-705
Stuttgarter Bank (BLZ 600 901 00) Konto 52 192

§ 1
Begriff und Wirkungskreis (Arbeitsbereich)

1. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e. V. betrachtet sich als die Vertreterin aller Rußlanddeutschen der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e. V. schließt alle Rußlanddeutschen (§ 4), unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen Einstellung des einzelnen, in einer Organisation zusammen und ist überkonfessionell und überparteilich.

§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Landsmannschaft führt als Verein den Namen „LANDSMANNSCHAFT DER DEUTSCHEN AUS RUSSLAND E.V"
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Ziel und Zweck der Landsmannschaft

1.Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. mit Sitz in Stuttgart, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Stuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck der Landsmannschaft sind:
a) Förderung der Familienzusammenführung und der Ausreise und Aufnahme aller Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die die ehemalige Sowjetunion verlassen möchten;
b) Beratung und Betreuung der Aussiedler, Spätaussiedler, Vertriebenen, Kriegsgefangenen, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen aus der ehemaligen Sowjetunion in allen Fragen der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Eingliederung;
c) Förderung der sprachlichen, kulturell-ethnischen und religiösen Identität der Deutschen in den ehemaligen Sowjetrepubliken;
d) Förderung der Jugend durch sprachliche, schulische, berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Eingliederung;
e) Förderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts im In- und Ausland und Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühls mit allen Schichten der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland;
f) Verbretiung und Vertiefung der geschichtlichen Kenntnisse über die ehemaligen Herkunftsgebiete;
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben auf wissenschaftlichem, ethnischem und kulturellem Gebiet;
h) Eintreten für die Verwirklichung der Menschenrechte und des Selbstbestimmungsrechtes aller Völker.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Wahrung und Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und heimatpolitischen Interessen der Mitglieder und Landsleute im Rahmen der Gesetze gegenüber der Regierung und der gesetzgebenden Körperschaften, vor Behörden, Gerichten und der Öffentlichkeit, wenn dies der Verein für notwendig erachtet;
b) Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden und anderen Institutionen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene;
c) Zusammenarbeit mit allen landsmannschaftlichen Vereinigungen der Deutschen aus Rußland im In- und Ausland;                                                                                                                d) Zusammenarbeit mit entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen;
e) Durchführung von Ausstellungen zur Darstellung der Geschichte, insbesondere auch des Kriegs- sowie Kriegsfolgenschicksals der Rußlanddeutschen;
f) Herausgabe von Publikationen zur Erfassung, Sicherung und Pflege des rußlanddeutschen Kulturgutes;
g) Errichtung und Unterhaltung von Ehrenmalen und Gedenktafeln.

§ 4
Volksgruppenzugehörigkeit

1. Rußlanddeutscher ist ein Deutscher, der in den Grenzen der UdSSR von 1937 geboren ist.
2. Als Rußlanddeutscher gilt auch ein Deutscher, der von mindestens einem rußlanddeutschen Eltern- oder Großelternteil abstammt oder mit einem rußlanddeutschen Ehegatten verheiratet ist.
Als Rußlanddeutscher gilt auch ein Deutscher, der längere Zeit in dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet gewohnt hat und seine Verbundenheit mit der rußlanddeutsche" Volksgruppe bekundet.

§ 5
Mitgliedschaft                                                                                                                                        

1. Ordentliches Mitglied der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. kann jeder Deutsche werden, der Rußlanddeutscher ist oder als Rußlanddeutscher gilt, sofern er volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und ihm nicht das Recht der Zugehörigkeit zu Vereinen abgesprochen ist.
2. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund und mit Wirkung vom Zeitpunkt der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnort des Landsmannes zuständige unterste Gebietsgliederung. In Zweifelsfällen entscheidet die nächst höhere Gebietsgliederung oder der Bundesvorstand.
3. Die ordentlichen Mitglieder der Landsmannschaft sind berechtigt,
a) die Einrichtungen der Landsmannschaft zu benutzen,
b) an Veranstaltungen teilzunehmen,
c) nach Maßgabe dieser Satzung und der Verbandsordnung an Versammlungen teilzunehmen und zu wählen oder gewählt zu werden.
4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag jährlich im voraus direkt an die Bundesgeschäftsstelle zu entrichten.
5. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Satzung, die Verbandsordnungen und die Beschlüsse der zuständigen Organe der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. zu beachten und die Zwecke und Ziele nach Kräften zu fördern.
6. Die ordentlichen Mitglieder unterwerfen sich bei Streitfällen mit den Organen der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. oder untereinander, soweit solche dem landsmannschaftlichen Verhältnis entspringen, den Entscheidungen im Wege des Bundesschiedskommissionsverfahrens der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.
7. Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind alle Familienmitglieder des Haushaltes eines ordentlichen Mitgliedes. Familienmitglieder sind Mitglieder ohne Beitragspflicht.
8. Die Monatszeitschrift „Volk auf dem Weg" ist das offizielle Organ der Landsmannschaft. Sie wird den Mitgliedern ohne Erhebung eines Bezugsgeldes geliefert.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft und Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Aberkennung oder Ausschluß.
1. Der freiwillige Austritt aus der Landsmannschaft erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres nach vorhergehender vierteljährlicher schriftlicher Austrittserklärung bei der für den Wohnort des Mitglieds zuständigen untersten Gebietsgliederung oder unmittelbar bei der Bundesgeschäftsstelle.
2. Die Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt bei mehr als sechsmonatigem schuldhaften Verzug in der Beitragsleistung auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes der für den Wohnort des Landsmannes zuständigen untersten Gebietsgliederung durch die nächst höhere Gebietsgliederung oder die Bundesgeschäftsstelle.
3. Die Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte (z.B. vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaft, der Funktionen bzw. Amtsträgerschaft usw.) oder der
Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes können wegen Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Landsmannschaft auf Antrag einer Gliederung durch den Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Bundesvorstandsmitglieder erfolgen, gegen dessen Entscheidung binnen Monatsfrist ab der Zustellung des schriftlichen Bescheides die Bundesschiedskommission angerufen werden kann. Die Bundesschiedskommission entscheidet endgültig.
4. Der Bundesvorstand und der zuständige Landesvorstand können von sich aus ein Verfahren zur Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte oder ein Ausschlußverfahren gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 einleiten.
5. Ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihres Ausscheidens fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 7
Außerordentliche Mitgliedschaft

1. Personen, die nicht Rußlanddeutsche sind und sich im Sinne des § 3 dieser Satzung betätigen, können auf Wunsch als fördernde Mitglieder in die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e. V. aufgenommen werden.
2. Personen, die sich besondere Verdienste um das Rußlanddeutschtum erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. ernannt werden.
3. Die Ehrenmitgliedschaft der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. wird durch den Bundesvorstand der Landsmannschaft verliehen und aberkannt. Die Verleihung und Aberkennung hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
4. Fördernde und Ehrenmitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. gemäß dieser Satzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 8
Amtsträger der Landsmannschaft

Amtsträger der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. können nur ordentliche Mitglieder sein.

§ 9
Wahlen und Beschlüsse

1. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handaufheben, Erheben von den Sitzen oder Namensaufruf. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muß bei Wahlen eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. In anderen Fragen erfolgt geheime Abstimmung nur, wenn mindestens ein Drittel der Versammlungsteilnehmer eine solche fordert. Mitglieder eines Organs, die von der Abstimmung persönlich betroffen sind, stimmen nicht mit; dies gilt nicht bei Wahlen.
2. Bei Beschlußfassung und Annahme eines Antrages entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden weder für noch gegen den Antrag gezählt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl ist bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen für Wahlbewerber ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft oder des Vorsitzenden einer ihrer Gliederungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 3 bei etwaiger Stimmengleichheit.
5. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen findet § 9, Abs. 3 Anwendung.

§ 10
Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

1. Über jede Sitzung oder Versammlung eines Organs ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.
2. In die Niederschrift sind Ort, Tag und Zeit der Sitzung oder Versammlung, die Tagesordnung, die Namen der anwesendem Mitglieder des Organs, der Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, die Namen der Wahlbewerber und die Ergebnisse der Wahlen aufzunehmen. Die Anzahl der zustimmenden, ablehnenden und sich enthaltenden Stimmen ist festzuhalten. Persönliche Erklärungen sind auf Wunsch des Betroffenen wörtlich aufzunehmen.
3. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung des Organs und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11
Bundesorgane der Landsmannschaft

Die Bundesorgane der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. sind a) die Bundesdelegiertenversammlung, b) der Bundesvorstand, c) der Beirat, d) die Bundesschiedskommission.

§ 12
Die Bundesdelegierterversammlung

Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Bundesvorstandes;
b) dem Vorsitzenden jeder Landesgruppe, bei Verhinderung — oder zu a) gehörend — dessen Stellvertreter oder einem aus den Reihen der Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluß bestimmten Vertreter;
c) den Vertretern der von den Vorständen der ein feinen Orts- und Kreisgruppen nach nachfolgendem Schlüssel gewählten Delegierten:
Von 50 bis 250 zahlenden Mitglieder ein Delegierter
Von 251 bis 500 zahlenden Mitglieder zwei Delegierte Von 501 bis 750 zahlenden Mitglieder drei Delegierte und darüber vier Delegierte.
d) den vom Bundesvorstand der Landsmannschaft für besondere Fragen (maximal 5) berufenen Fachreferenten, sofern keine Ableitung von a-c.
e) je einem Vertreter der kirchlichen Organisationen der Deutschen aus Russland entsprechend § 14, Abs. 6. a).
f) den drei Mitgliedern der Bundesschiedskommission, sofern keine Ableitung von a-e.
g) den drei Mitgliedern des Ehrenausschusses, sofern keine Ableitung von a-f.
h) den drei Mitgliedern der Bundesrechnungsprüfer, sofern keine Ableitung von a-g.
i) Mitglieder, die keine Derlegierte sind, haben kein Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.
2. Stichtag für die Ermittlung des Delegiertenschlüssels ist jeweils der Monatsletzte, der drei volle Monate vor der Durchführung der Delegiertenversammlung liegt.
3. Alle unter Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung sind stimmberechtigt, sofern dies nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 dieser Satzung steht.
4. Die von den einzelnen Orts- und Kreisgruppen für die Bundesdelegiertenversammlung gewählten Delegierten sind dem Bundesvorstand der Landsmann­schaft der Deutschen aus Rußland e.V. zu meiden.
5. Die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung muß mindestens einmal in drei Jahren zusammentreten.
6. Die Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Bundesvorstand. Der Einladung ist der Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, sowie der Rechenschaftsbericht des Bundesgeschäftsführers beizufügen.
7. Die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung erfolgt bei Bedarf durch den Bundesvorstand oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung verlangt wird.
8. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung haben ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesvorstand (Bundesgeschäftsstelle) mitzuteilen.
9. Die Bundesdelegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10. Die ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
11. Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden eröffnet und bis zur Wahl des Präsidiums, das aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Schriftführern besteht, geleitet.
12. Über die Bundesdelegiertenversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten der Delegiertenversammlung, von den zwei in der betreffenden Delegiertenversammlung gewählten Vizepräsidenten (als Protokollzeugen) und von den Protokollführern zu unter­zeichnen ist. Jedes Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung hat das Recht, Einsicht in die Niederschrift zu nehmen.
13. Auch ohne Delegiertenversammlung können Beschlüsse, die ihr vorbehalten sind, im Ausnahmefall durch den Bundesvorstand gefaßt werden, wenn von dem Gegenstand der Beschlußfassung sämtliche Delegierte schriftlich verständigt worden sind und mehr als die Hälfte aller Delegierten schriftlich zustimmt.
14. Die Bundesdelegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Satzung;
b) Beschlußfassung über die Verbandsordnung (u.a. Verbandsordnung für die Gebietsgliederung, für die Jugendorganisation der Landsmannschaft, für die Ehrenordnung, für die Schiedskommission);
c) Genehmigung von Verträgen mit anderen Organisationen;
d) Beschlußfassung über den Tätigkeits- und Kassenbericht des Bundesvorstandes sowie seine Entlastung;
e) Wahl des Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft;
f) Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes;
g) Wahl von drei Mitgliedern der Bundesschiedskommission und einem Nachrückkandidaten;
h) Wahl von drei Mitgliedern des Ehrenausschusses und einem Nachrückkandidaten;
i) Wahl von drei Mitgliedern der Bundesprüfungskommission und einem Nachrückkandidaten;
j) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
k) Festsetzung der Höhe der Anteile der Gliederungen an den Mitgliedsbeiträgen gemäß der Verbandsordnung;
l) Erteilung der Genehmigung an Gliederungen, Sondermitgliedsbeiträge zu erheben;
m) Beschlußfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihr vom Bundesvorstand vorgelegt werden;
n) Abberufung des Bundesvorstandes, des Bundesvorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes des Bundesvorstandes aus einem wichtigen Grunde;
o) Aberkennung des Mandats von Mitgliedern der Bundesdelegiertenversammlung;
p) Beschlußfassung über die Auflösung der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V.

§ 13
Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem Bundesvorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvorsitzenden;
c) drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes;
d) dem Vorsitzenden des Kulturrates der Deutschen aus Rußland e.V. (KDR),
e) dem vom Bundesjugendtag gewählten Bundesjugendsprecher
2. Der Bundesvorstand beruft Fachreferenten für die Dauer seiner Legislaturperiode, die er im Bedarfsfall zu seinen Sitzungen einlädt, wo sie dann für ihren Fachbereich Beratungs- und Antragsrecht haben.
3. Der Bundesvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes werden auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Bundesvorsitzende wird direkt von der Delegiertenversammlung gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Delegi3rtenversammlung gewählt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt der Bundesvorstand die Ämterverteilung vor. Scheidet der Bundesvorsitzende vorzeitig aus, so wählt der Bundesvorstand aus seiner Mitte einen Bundesvorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung anwesende- Bundesvorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit wird nach § 9, Abs. 3 und 4 verehren.
4. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. nach Maßgabe der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Bundesvorstand repräsentiert die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. und leitet die Verbandspolitik im Rahmen der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden und den drei Stellvertretern; je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
7. Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden, in besonderen Fällen durch einen stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
8. Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens de Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Bundesvorsitzende und einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder zwei stellvertretende Bundesvorsitzende, Anwesend sind. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Über die Vorstandssitzung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung mit unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird
9. Dem Bundesvorstand obliegt die Beschlußfassung in allen denjenigen Fragen, welche nicht der Kompetenz der Bundesdelegiertenversammlung unterstehen.
10. Der Bundesvorstand hat für die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung einen allgemeinen Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht zu erstellen. Beide Berichte Reden Interviews sind den Delegierten mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zuzustellen. Mit der Annahme der Berichte Reden Interviews durch die beschlußfähige Delegiertenversammlung gilt der Bundesvorstand als entlastet.
11. Dem Bundesvorstand obliegt die Verwaltung der Mittel der Landsmannschaft. Er hat das Recht, einen Geschäftsführer und weitere Angestellte anzustellen. Er wählt aus seiner Mitte einen Haushaltsausschuß, der in Abstimmung mit dem Bundesgeschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der Haushaltspläne und für die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Landsmannschaft im Rahmen der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung und des Bundesvorstandes verantwortlich ist.
12. Die von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten Bundesrechnungsprüfer, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Bundesrechnungsprüfer bestimmen den Zeitpunkt der Prüfung in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle.
13. Die Bundesvorstandsmitglieder und die Bundesfachreferenten verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich. Wird ein Vorstandsmitglied der Landsmannschaft haup­tamtlich beschäftigt, so wird es tarifmäßig oder vereinbarungsgemäß besoldet.

§ 14
Der Beirat

1. Beim Bundesvorstand wird ein Beirat gebildet.
2. Der Beirat hat beratende Aufgaben. Er berät den Bundesvorstand in allen Fragen, die ihm von diesem zur Beratung vorgelegt werden.
3. Empfehlungen des Beirates, die der Bundesdelegiertenversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden, bedürfen der Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
4. Der Beirat muß in allen grundsätzlichen Fragen, welche die gesamte Volksgruppe der Deutschen aus Rußland angehen, gehört werden.
5. Der Bundesvorstand beruft die Mitglieder des Beirates für die Dauer seiner Legislaturperiode.
6. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) je einem Vertreter der kirchlichen Organisationen der Deutschen aus Rußland, nämlich der Kirchlichen Gemeinschaft der evangelisch-lutherischen Deutschen aus Rußland, des Bundes der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden in Deutschland KdÖR (Baptisten), der Seelsorgestelle für die katholischen Rußlanddeutschen und der Mennonitischen Umsiedlerbetreuung;
b) den Vorsitzenden der Landesgruppen der Landsmannschaft;
c) den Fachreferenten, die vom Bundesvorstand berufen werden (§ 13 Abs. 2).
7. Der Beirat tagt in der Regel vor jeder Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Bundesvorstand. Beiratssitzungen werden vom Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet.
8. Über die Beiratssitzung ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1-3 eine Niederschrift anzufertigen.

§ 15
Die Bundesgeschäftsstelle

1. Der Bundesvorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle.
2. Die Bundesgeschäftsstelle wird mit dem Bundesgeschäftsführer und mit der erforderlichen Anzahl von Sachbearbeitern, Schreib- und Hilfskräften besetzt.
3. Leiter der Bundesgeschäftsstelle ist der Bundesgeschäftsführer.
4. Der Bundesvorstand beschließt nach Bedarf die Einrichtung von Außenberatungsstellen (Sozialberatungsstellen) im Bundesgebiet.
Die Außenberatungsstellen unterstehen der Bundesgeschäftsstelle. Der Bundesgeschäftsführer ist für den reibungslosen Arbeitsablauf der Außenstellen der beim Bundesvorstand gegenüber verantwortliche.

§ 16
Die Gliederungen der Landsmannschaft

1. Die Gliederung erfolgt nach dem Wohnsitz der Mitglieder durch
a) Orts- und Kreisgruppen;
b) Landesgruppen.
2. Die Gründung der Landesgruppen erfolgt unter der leitung des Bundsvorstandes.
Die Gründung von Orts- und Kreisgruppen erfolgt in der Regel unter der Leitung der jeweiligen Landesgruppe; bei einer eventuellen Vakanz durch den bundesvorstand.
Sie bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Wenn der Bundesvorstand die Zustimmung zur Bildung einer dieser Gruppen versagt, ist Berufung an die Bundesschiedskommission zulässig.
3. Der Bundesvorstand der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. kann abweichend von (1) und (2) eine anderweitige Gebietsgliederung verfügen.
4. Die Jugendorganisation der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. ist in ihrer jugendpflegerischen und erzieherischen Arbeit selbständig.

§ 17
Der Gebietsumfang der Gliederungen

1. Den Gebietsumfang der Gliederungen bestimmt
a) der Bundesvorstand für die Landesgruppen;
b) der Landesvorstand für die Kreis- und Ortsgruppen.
Grundsätzlich soll für jedes Bundesland eine Landesgruppe, für jeden Kreis eine Kreisgruppe und für jede größere Gemeinde mit einer größeren Anzahl von Landsleuten eine Ortsgruppe gebildet werden.
2. Der Gebietsumfang der Gliederungseinheiten der Jugendorganisation der Landsmannschaft bestimmt sich nach Maßgabe der Gliederungsordnung der Landsmannschaft. Über Ausnahmen befindet der Bundesvorstand auf Anfrage und in Abstimmung mit dem Vorstand der Jugendorganisation.
3. Die Organisation der anderweitigen Gebietsgliederung (§ 16, Abs. 3) regelt der Bundesvorstand. Er kann diese Befugnis im Einzelfalle dem Vorstand einer Gliederungsgruppe übertragen.

§ 18
Die Organe der Gliederungen

1. Träger der Willensbildung in der jeweils untersten Gliederung ist die Mitgliederversammlung, in der nächst höheren Gliederung ist es die Vertreterversammlung (Landesvertreterversammlung) der gewählten Vertreter der Untergliederungen.
2. Als geschäftsführendes Organ hat jede Gliederung einen Vorstand, den sie selbst wählt.
3. Jede Gliederung kann auch einen erweiterten Vorstand als Beratungsgremium des Vorstandes der Gliederung bilden.
4. Wenn von einer Gliederung kein Vorstand gewählt wird, dann kann der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder der Bundesvorstand einen Vorstand kommissarisch einsetzen.
5. Der kommissarische Vorstand hat alle Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandes, bis er von einem solchen abgelöst wird.
6.Ein gewählter Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vom Bundesvorstand wegen Untätigkeit, grober Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Landsmannschaft ihres Amtes enthoben werden. Wird der gesamte Vorstand amtsenthoben, nimmt der Bundesvorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl wahr. Er kann die Wahrnehmung der Geschäfte auch auf die zuständige Landesgruppe übertragen. Amtsenthobene haben das Recht, sich an die Bundesschiedskommission zu wenden.
7. Für die Organisation der Orts-, Kreis- und Landesgruppen sind die für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden.
Für die Ortsgruppen gilt in Ergänzung zu § 12 Abs. 10 folgendes:
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, kann eine Stunde später eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
8. Für Orts- und Kreisgruppen ist die Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift “Volk auf dem Weg” zulässig.

§ 19
Die Rechtsfähigkeit der Gliederungen

1. Mit Zustimmung Bundesvorstandes können Gliederungen sich in das Vereinsregister eintragen lassen; bei erfolgter Eintragung von Gliederungen in das Vereinsregister vor Inkrafttreten dieser Satzung hat es mit der Einschränkung des Absatzes 2 sein Bewenden.
2. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtspersönlichkeit ändert nichts an dem Charakter der Gliederung, Teil des Bundesverbandes der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. zu sein. Die Gliederungen bleiben verpflichtet, sich dem Bundesverband einzuordnen und die Beschlüsse, Weisungen sowie Auskunftsbegehren übergeordneter Organe zu befolgen. Die Satzungen der Gliederungen dürfen mit den Satzungen und Verbandsordnungen des Bundesverbandes nicht im Widerspruch stehen. Widersprechende Bestimmungen in den Satzungen der Gliederungen sind nichtig.
3. Über die zustehenden Anteile an den Mitgliedsbeiträgen und die zugewiesenen Beiträge im Rahmen eines aufzustellenden Haushaltsplanes können die Gliederungen in eigener Verantwortung verfügen.
4. Ohne Zustimmung des Bundesvorstandes können die Gliederungen keine eigenen zweckgebundenen Mitgliedsbeiträge erheben.
5. Verpflichtungen können die Gliederungen nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. Keinesfalls können sie den Bundesverband oder andere Gliederungen verpflichten.
6. das Vermögen einer Gliederung, die ihr Bestehen einstellt, fällt an die nächst höhere Gliederung.

§ 20
Die Bundesschiedskommission

1. Die Bundesschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern und einem Nachrückkandidaten. Diese werden von der Bundesdelegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2. Der Bundesschiedskommission obliegt die Wahrung der Rechte und der Ehre des Vereins und seiner Mitglieder. (Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander sollten möglichst außergerichtlich unter Mitwirkung der Bundesschiedskommission beigelegt werden).
3. Die Bundesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig. Sie kann von den Vereinsorganen, den Vereinsgliederungen und den Vereinsmitgliedern angerufen werden.
4. Die Beschlüsse der Bundesschiedskommission können außergerichtlich nur bei der Bundesdelegiertenversammlung angefochten und auch nur von dieser aufgehoben werden.

§ 21
Die Mittel der Landsmannschaft

1. Die Mittel der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus freiwilligen Zuwendungen gebildet.
2. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. ist befugt, Zweckkapitalien in Empfang zu nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu verwerten.
3. Die Mitglieder der Landsmannschaft dürfen wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus dem Vermögen der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. erhalten.

§ 22
Gemeinnützigkeit der Landsmannschaft

1. Die Tätigkeit der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. dient gemeinnützigen Zwecken.
2. Die Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 23
Satzungsänderungen

1. Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung kann nur die Bundesdelegiertenversammlung bestimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist erforderlich. Zur Änderung des Zweckes der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
2. Antragsberechtigt sind Orts-, Kreis- und Landesgruppen, der Bundesvorstand oder mindestens zehn stimmberechtigte Delegierte der Bundesdelegiertenversammlung.

§ 24
Bestandsklausel

Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 25
Auflösung der Landsmannschaft

1. Die freiwillige Auflösung der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V. kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind auch alle Gliederungen aufgelöst. Soweit Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit haben und sich nicht selbst auflösen, dürfen sie den Namen „Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland e.V." nicht mehr führen.
3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturrat der Deutschen aus Rußland e.V. (KDR), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26
Gerichtsstand

Für die Streitigkeiten zwischen der Landsmannschaft und ihren Mitgliedern ist -unbeschadet der Regelung gemäß § 20 Abs. 4 - Gerichtsstand Stuttgart.

§ 27
Ermächtigung

Vom Registergericht, vom Finanzamt oder anderen Behörden verlangte Änderung bzw. gewünschte Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom Bundesvorstand beschlossen werden.

§ 28
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Beschluß der Bundesdelegiertenversammlung vom 28./29. Oktober 2000 und der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

 

Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. Niedersachsen

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